Geltendmachung der Pauschalausschüttung 2009
Höhe der Pauschalausschüttung nach § 18 TVöD (VKA) bei Fehlen einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung zur Umsetzung der leistungsorientierten Bezahlung

Bei der Durchführung des § 18 TVöD (VKA) für das Jahr 2009 besteht zwischen den Tarifvertragsparteien aktuell weiter kein Einvernehmen über die Höhe der Pauschalausschüttung an Beschäftigte kommunaler Dienststellen und Betriebe, für die auch am 1. Oktober 2009 keine Dienst- oder Betriebsvereinbarung zur Umsetzung der leistungsorientierten Bezahlung bestanden hat. In diesen Fällen haben die betroffenen Kolleginnen und Kollegen mit dem Dezember-Entgelt 2009 als Leistungsentgelt die Pauschalausschüttung auf Grundlage des § 18 TVöD (VKA) lediglich in Höhe von 6 Prozent des September-Entgelts 2009 erhalten.

Jedoch war mit dem Dezember-Entgelt 2009 außerdem fällig der von der Pauschal-ausschüttung für 2008 zurückbehaltene hälftige Anteil in Höhe von 6 Prozent des entsprechenden September-Entgelts 2008. Dies begründet sich aus dem Tarifwort-laut der Sätze 3 bis 5 der Protokollerklärung Nummer 1 zu § 18 Absatz 4 TVöD (VKA), wonach statthaft ist, dass der Arbeitgeber die Zahlung der erstmals in 2008 von der Pauschalausschüttung zurückbehaltenen 6 Prozent lediglich bis zum jeweils folgenden Kalenderjahr aussetzen darf. Also hätte die Pauschalausschüttung für 2009 nunmehr 12 Prozent des September-Entgelts betragen müssen.

Die dbb tarifunion hatte die einvernehmliche Klärung dieser Streitfrage noch in der Einkommensrunde 2010 angestrebt, was im Ergebnis aber nicht gelang. Daher wird nunmehr die individuelle Geltendmachung von Ansprüchen angeraten und außerdem eine gerichtliche Klärung im Interesse unserer Kolleginnen und Kollegen womöglich unumgänglich.

Im Bemühen um eine möglichst effektive gerichtliche Klärung haben sich die dbb tarifunion und die dbb Dienstleistungszentren auf ein 2-stufiges Verfahren verständigt:

Im ersten Schritt sollten die vom Fehlen einer entsprechenden Vereinbarung zu § 18 TVöD (VKA) in kommunalen Einrichtungen und Betrieben betroffenen Kolleginnen und Kollegen individuell rechtswahrende Anträge bei ihrem Arbeitgeber stellen. Darin sollte für das Jahr 2009 die Zahlung weiterer 6 Prozent vom September-Entgelt 2008 beansprucht werden. Der Anspruch auf die Pauschalausschüttung 2009 war mit dem Dezember-Entgelt zum 30. Dezember 2009 fällig. Zur Wahrung aller Rechte aus dem Jahr 2009 genügt daher eine schriftliche Antragstellung (Geltendmachung) bei der Dienststelle beziehungsweise beim Betrieb innerhalb der sechsmonatigen Ausschlussfrist gemäß § 37 TVöD, also bis zum 30. Juni 2010. Dazu haben wir einen Musterantrag erstellt. Die hiervon betroffenen Kolleginnen und Kollegen müssen zur Rechtswahrung da-für Sorge tragen, dass der beigefügte Antrag bis zum 30. Juni 2010 beim Arbeitgeber eintrifft (zugeht!).

Durch diese individuelle Geltendmachung der Pauschalausschüttung in Höhe von weiteren 6 Prozent des betreffenden Monatsentgelts bleibt der Anspruch für das Jahr 2009 gewahrt, auch wenn der Antrag durch den Arbeitgeber abgelehnt werden beziehungsweise sich eine gerichtliche Klärung länger hinziehen sollte.

Im zweiten Schritt ist zu prüfen, ob und in welchen Fällen die individuell abschlägig vom Arbeitgeber beschiedenen Anträge mit dbb-Rechtsschutz durch die dbb Dienst-leistungszentren auch bei Gericht geltend gemacht werden. Hierzu werden wir uns mit den dbb Dienstleistungszentren über geeignete Musterkläger verständigen.

Um die dbb Dienstleistungszentren in die Lage zu versetzen, aus den vom jeweiligen Arbeitgeber abschlägig beschiedenen Anspruchsfällen geeignete Musterverfahren heraus zu suchen, sollten diese Fälle jeweils bei unseren Fachgewerkschaften möglichst zentral archiviert werden, bis sie von den dbb Dienstleistungszentren abgefragt werden. Daher bitten wir unsere betroffenen Kolleginnen und Kollegen, eine Kopie des Antrags an ihre Fachgewerkschaft zu senden.

Über das weitere Verfahren im Hinblick auf die mit dbb-Rechtsschutz zu führenden Musterverfahren werden wir zu gegebener Zeit informieren.