nach den Änderungsbeschlüssen der Delegiertenversammlungen vom12.06.1975 in Stuttgart, vom 21. - 23.09.1981 in Deidesheim, vom 23./24.03.1988 in Hann. Münden und außerordentlichen Delegiertenversammlung vom 28.11.1990 in Fulda, der Delegiertenversammlungen vom 20.03.1992 in Berlin, vom 29.02.1996 in Fulda, vom 17.03.2004 in Eisenach und vom 13.04.2008 in Braunschweig.
I. Name, Sitz, Aufgaben und Geschäftsjahr
§ 1
Der Bund Deutscher Forstleute - nachstehend kurz „BDF“ genannt - ist als Fachgewerkschaft des DBB Beamtenbund und Tarifunion der Zusammenschluss von Gewerkschaften und Berufsverbänden zu einer gewerkschaftlichen Spitzenorganisation für die Bundesrepublik Deutschland, soweit diese Gewerkschaften und Berufsverbände Personen (in Ausbildung, im Beschäftigungsverhältnis oder im Ruhestand) im öffentlichen und privaten Forstdienst des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechtes, der Privatforstbetriebe sowie Personen im Umweltschutz, im Naturschutz, im Entwicklungsdienst und ähnlichen Bereichen organisieren.
§ 2
Der BDF führt den Namen Bund Deutscher Forstleute im DBB Beamtenbund und Tarifunion. Die Mitgliedsverbände führen den Namen „Bund Deutscher Forstleute“ mit dem Zusatz ihres eigenen Namens.
§ 3
Der BDF hat seinen Sitz jeweils am Wohnort des 1. Vorsitzenden bzw. der ersten Vorsitzenden.
§ 4
Der BDF hat folgende Aufgaben:
§ 5
Der BDF gewährt im Zusammenhang mit der Rahmenrechtsschutzordnung des DBB Beamtenbund und Tarifunion Rechtsschutz gemäß seiner Rechtsschutzordnung.
§ 6
Der BDF ist parteipolitisch unabhängig und steht vorbehaltlos zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung.
§ 7
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
II. Mitgliedschaft
§ 8
(1) Mitglied des BDF können auf Bundes- bzw. Länderebene tätige
Gewerkschaften und Berufsverbände werden, die Personen im Sinne des § 1
organisieren.
(2) Mit dem korporativen Beitritt eines Verbandes erwerben seine
Einzelmitglieder die mittelbare Mitgliedschaft im BDF.
(3) Der Beitritt muss schriftlich beantragt werden.
(4) Über die Aufnahme entscheidet die Delegiertenversammlung.
§ 9
(1) Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Austritt
b) durch Ausschluss
(2) Der Austritt ist zum Schluss eines Geschäftsjahres durch
eingeschriebenen Brief an den Bundesvorstand unter Einhaltung einer
vierteljährlichen Kündigungsfrist zu erklären.
(3) Der Ausschluss ist durch Beschluss der Delegiertenversammlung
zulässig, wenn ein Mitglied der Satzung zuwiderhandelt oder durch sein
Verhalten eine gedeihliche Verbandsarbeit nachhaltig stört.
(4) Mit dem Verlust der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegen den
BDF. Das ausscheidende Mitglied oder sein Rechtsnachfolger haben
insbesondere keinen Anspruch an das Bundesvermögen. Die Anwendung der §§
738 und 740 BGB wird ausgeschlossen.
III. Die Organe des Bundes
§ 10
Die Organe des BDF sind
a) die Delegiertenversammlung
b) der Bundesvorstand
c) die Bundesleitung
§ 11
(1) Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des BDF und tritt
in der Regel in jedem vierten Jahr zusammen.
(2) Sie setzt sich aus dem Bundesvorstand und aus von den Mitgliedern
dem Bundesvorstand namhaft gemachten Delegierten zusammen.
(3) Auf je angefangene 500 Mitglieder eines Mitgliedsverbandes entfällt
eine Delegierte, ein Delegierter.
(4) An der Delegiertenversammlung können außer den Delegierten die
Angehörigen der Mitgliedsverbände als nichtstimmberechtigte Personen
teilnehmen.
§ 12
Der Delegiertenversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
§ 13
(1) Die Delegiertenversammlung ist mit achtwöchiger Frist unter
gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch die Bundesleitung
einzuberufen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Delegierten beschlussfähig. Über ihren Verlauf ist eine Niederschrift zu
fertigen, die vom Vorsitzenden und der Schriftführung zu unterzeichnen
ist.
(2) Anträge zur Tagesordnung können von den Mitgliederndes BDF, dem
Bundesvorstand, der Bundesleitung und der BDF-Jugend bis vier Wochen vor
der Delegiertenversammlung schriftlich gestellt und in der Versammlung
mündlich begründet werden. Über verspätet eingehende oder während der
Delegiertenversammlung gestellte Anträge kann verhandelt werden, wenn
2/3 der Delegierten zustimmen.
§ 14
(1) Der Bundesvorstand besteht aus der Bundesleitung, den jeweiligen 1.
Vorsitzenden der Landesverbände, des Verband der Bundesforstbediensteten
und des BDF-Fachverband Forst sowie den Leitungen der Arbeitskreise und
Vertretungen, der Bundesgeschäftsführung und der Chefredaktion des
Verbandsorgans.
(2) Die Vertretungen des BDF sind:
(3) Der Bundesvorstand soll mindestens zweimal im Geschäftsjahr zusammentreten. Auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern hat die Bundesleitung eine außerordentliche Sitzung des Bundesvorstandes einzuberufen.
§ 15
(1) Der Bundesvorstand ist zuständig für
(2) Er ist im Rahmen der von der Delegiertenversammlung gefassten Beschlüsse für die Verbandspolitik verantwortlich.
§ 16
(1) Die Bundesleitung besteht aus dem Bundesvorsitzenden, 4
gleichberechtigten stellvertretenden Bundesvorsitzenden, der
Schatzmeisterin bzw dem Schatzmeister und der Bundesjugendleitung. In
begründeten Ausnahmefällen können vom Bundesvorstand weitere Personen
als kooptierte Mitglieder in die Bundesleitung berufen werden.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und im Falle
seiner Verhinderung eine seiner Stellvertreterinnen bzw. einer seiner
Stellvertreter. Eine persönliche Haftung der Mitglieder der
Bundesleitung im Sinne des § 54 BGB ist ausgeschlossen.
(2) Endet das Amt des 1. Vorsitzenden vorzeitig, so tritt an seine
Stelle bis zur Neuwahl durch die Delegiertenversammlung eine seiner
Stellvertreterinnen bzw einer seiner Stellvertreter, den der
Bundesvorstand bestimmt. Endet das Amt eines der Mitglieder der
Bundesleitung vorzeitig, so bestimmt der Bundesvorstand eine
Nachfolgerin bzw. einen Nachfolger ebenfalls bis zur Neuwahl durch die
Delegiertenversammlung.
(3) Die Bundesleitung beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der 1. Bundesvorsitzende bzw. die erste
Bundesvorsitzende.
(4) Die Amtszeit der Mitglieder der Bundesleitung beläuft sich auf vier
Jahre, sie bleiben aber bis zur nächsten Delegiertenversammlung im Amt.
Wiederwahl ist zulässig.
§ 17
Die Bundesleitung führt die von der Delegiertenversammlung und dem Bundesvorstand gefassten Beschlüsse aus und erledigt die laufenden Geschäfte.
§ 18
(1) Zur Förderung der Jugendarbeit können sich die Mitglieder bis zum
35. Lebensjahr in der BDF-Jugend zusammenschließen.
(2) Die BDF-Jugend gibt sich eine Satzung, die der Zustimmung des
Bundesvorstandes bedarf.
§ 19
Durch die BDF Seniorenvertretung werden die besonderen Interessen der Beamten im Ruhestand und Rentner und Rentnerinnen gewahrt.
§ 20
(1) Die Auflösung des Bundes kann nur von einer zu diesem Zweck
einberufenen Delegiertenversammlung mit ¾ Mehrheit beschlossen werden,
wenn mindestens zwei Mitglieder einen Antrag auf Auflösung gestellt
haben.
(2) Im Falle der Auflösung beschließt die Delegiertenversammlung über
die Verwendung des vorhandenen Bundesvermögens.
§ 21
Diese Satzung ist von der Delegiertenversammlung am 12.06.1975
beschlossen und von den Delegiertenversammlungen am 21.09.1981, am
23.03.1988, am 28.11.1990, am 20.03.1992, am 29. 02. 1996, am 17.03.2004
und am 13.04.2008 geändert worden.
Sie tritt am 13.04.2008 in Kraft.
Braunschweig, den 13.04.2008
gez.: Hans Jacobs
Bundesvorsitzender
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