Im föderal strukturierten Deutschland gibt es bundesweit gravierende Unterschiede bei der Eingruppierung und damit Bezahlung der Förster und Försterinnen auf Ingenieursebene. Ein Förster aus Sachsen hat nun mit Unterstützung des Bundes Deutscher Forstleute (BDF) ein Urteil erstritten.
Es klärt für die meisten Tarifverträge die Eingruppierung eines Forstingenieurs oder Bachelor-Absolventen nach der Entgeltgruppe 11 der Tarifverträge im öffentlichen Dienst, wenn die Laufbahnbefähigung (Vorbereitungsdienst) gefordert wird oder eine Leitungsfunktion vorliegt. „Dieses Urteil ist ein wichtiger Schritt für gleiche Bezahlung für vergleichbare Arbeit im Forstbereich“, so der Bundesvorsitzende des BDF Ulrich Dohle. „Das sollte im öffentlichen Dienst für die Kommunen, Länder und Bundeseinrichtungen eigentlich selbstverständlich sein.“
Damit endet ein fünfjähriger Rechtsstreit, der vor dem Arbeitsgericht Bautzen begann, dann über das Landesarbeitsgericht Chemnitz (LAG) weiter ging an das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt und mit der Zurückverweisung an das LAG Chemnitz endete.
Die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes haben eine sogenannte Tarifautomatik. Wenn bestimmte Tätigkeiten von Beschäftigten im „Speziellen Teil“ der jeweiligen Entgeltordnung zu finden sind, muss dieser angewendet werden. Das ist beim „Ingenieurpersonal“ gegeben, somit darf nicht nach dem Allgemeinen Teil eingruppiert werden. Das bedeutet zum Beispiel bei Revierförstern mit Laufbahnbefähigung (Vorbereitungsdienst für den Öffentlichen Dienst) derzeit einen Unterschied von mindestens zwei (TV-L) bzw. drei (TVÖD-Kommunen) Gehaltsgruppen oder mehreren hundert Euro brutto monatlich.
Einzig der Tarifvertrag des Bundes (TVöD Bund) lässt weiter eine schlechtere Einstufung ab E9 zu. Hier müssten die Tarifvertragsparteien für eine Angleichung sorgen, so die Position des BDF.
Weitere Auskünfte über das Urteil gibt es für Mitglieder bei den BDF-Landesverbänden (bdf-online.de).