21. August 2020
Auf Facebook teilenAuf Twitter weitersagenArtikel versenden

Novellierung BJagdG

BDF Stellungnahme zur Novelle BJagdG abgegeben

Der BDF bringt zwei wichtige Punkte in den Gesetzgebungsprozess ein: Gewährleistung einer artenreichen Naturverjüngung und obligatorische Vegetationsgutachten zur Einschätzung des Verbisses.

Das Jagdmanagement hat ohne Zweifel einen großen Einfluss auf die Waldverjüngung. Die Position des BDF bezüglich der Jagd ist bekannt und find sich in unserem Waldprogramm und im Carlowitz-Plan: Der Erhalt bzw. die Schaffung artenreicher, stabiler und naturnah aufgebauter Wälder erfordert angepasste Wildbestände. Der BDF bekennt sich zu dem Grundsatz „Wald vor Wild“. Dies bedeutet keinesfalls „Wald ohne Wild“, sondern verdeutlicht den Vorrang: Der Schalenwildbestand muss artenreiche und stabile Mischwälder ermöglichen. Dabei hat sich die Bejagung am Zustand der Waldverjüngung zu orientieren.

Dies bedeutet auch, dass in Verjüngungsbereichen der Jagddruck - zumindest temporär - erhöht wird, dafür kann es dann auch Wildruhezonen geben, in denen die Jagd ruht bzw. nur wenige (Intervall-) Stöberjagden stattfinden.

Novelle BJagdG

In diesem Sinne haben wir auch am 20. August zwei wesentliche Änderungsvorschläge zur Novelle des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) eingebracht:

  1. Das Ziel in § 1 muss schärfer gefasst werden: So reicht Sollvorschrift für „eine“ unspezifizierte Naturverjüngung ohne Schutzmaßnahmen nicht aus. Vielmehr muss eine vielfältige, standortgerechte „gemischte“ Naturverjüngung aus Bu, Ei, Ah, Bi etc. gewährleistet sein.
     
  2. Wir brauchen flächendeckend eine objektive Grundlage für Abschusspläne. Dies sind obligatorische Vegetationsgutachten, die bisher nur im Streitfall für die jährlichen Mindestabschusspläne für Rehwild vorgeschrieben sein sollen. Wir fordern, diese verbindlich einzuführen.

Hier finden Sie den Referentenentwurf der Novelle BJagdG und die BDF Stellungnahme.