19. Januar 2021
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Wenn der Hochschulabschluss nicht anerkannt wird

Absurder Vorschriftenwiderspruch gefährdet Nachwuchsgewinnung im Öffentlichen Dienst

Zwei unterschiedliche Rechtsetzungen gefährden die angemessene Eingruppierung von Hochschulabsolventen mit Bachelor- oder Masterabschluss im öffentlichen Dienst. Darauf weist jetzt die Forstgewerkschaft Bund Deutscher Forstleute im Deutschen Beamtenbund hin. So definiere das Hochschulrahmengesetz an Hochschulen eine Mindeststudiendauer (Regelstudienzeit) von sechs Semestern und an Universitäten von acht Semestern als berufsqualifizierenden Hochschulabschluss. „Darauf wird sich jeder Student verlassen, auch wenn er das Gesetz nicht gelesen hat“, ist sich BDF-Bundesvorsitzender Ulrich Dohle sicher.

In den Tarifverträgen für die Bediensteten bei Bund, Ländern und Kommunen versteckt sich seit Jahren allerdings eine Regelung, dass ein Universitäts- beziehungsweise ein Hochschulabschluss nur gilt, wenn in den acht bzw. sechs Semestern Regelstudienzeit, die Praxis- und Prüfungszeiten nicht enthalten sind. Meist sind aber die für ein Studium wichtigen Praktika in der Regelstudienzeit enthalten und die Prüfungen finden in den Semesterferien im Anschluss an die Vorlesungen statt. „Wir haben erste Fälle bei öffentlichen Arbeitgebern, die deswegen die Hochschulqualifikation in Frage stellen und Bachelor-Absolventen deutlich weniger Gehalt zahlen, weil ihnen faktisch der Hochschulabschluss aberkannt wird“, so Dohle.

Die Forstgewerkschaft fordert Rechtssicherheit für Studierende, die sich auf ihren Hochschulabschluss nach der gesetzlich vorgesehenen Regelstudienzeit als berufsqualifizierend verlassen. „Das einfachste wäre, die Tarifpartner verändern ihre Tarifverträge und verweisen einfach auf die bestehenden Gesetze. Dann wäre mit einem Federstrich dieser Schildbürgerstreich vom Tisch“, schlägt Dohle vor.

Die Forstgewerkschaft sieht im öffentlichen Dienst damit auch die dringend benötigte Fachkräfte-Anwerbung in Gefahr. „Die technisch und naturwissenschaftlich qualifizierten Berufe unterhalb des Universitätslevels werden in allen Verwaltungsebenen dringend benötigt und dürfen durch solch absurde Regelungen von Arbeitgeberseite nicht abgeschreckt werden.“

Hintergrund

Das Hochschulrahmengesetz (HRG) von 1976 in der letzten Fassung von 2019 definiert die Regelstudienzeit für Bachelor- und Masterstudiengänge mit mindestens drei Jahren (6 Semester) für den Bachelor-Abschluss und mit mindestens vier Jahren (8 Semester) für den Master im § 19:

Alle Absolventen, die mit der Regelstudienzeit von sechs Semestern an Hochschulen und acht Semestern an Universitäten abschließen haben unter Umständen im öffentlichen Dienst ein Problem mit der Eingruppierung als Hochschul- bzw. Universitätsabsolventen:

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