Der BDF bringt zwei wichtige Punkte in den Gesetzgebungsprozess ein: Gewährleistung einer artenreichen Naturverjüngung und obligatorische Vegetationsgutachten zur Einschätzung des Verbisses.
Das Jagdmanagement hat ohne Zweifel einen großen Einfluss auf die Waldverjüngung. Die Position des BDF bezüglich der Jagd ist bekannt und find sich in unserem Waldprogramm und im Carlowitz-Plan: Der Erhalt bzw. die Schaffung artenreicher, stabiler und naturnah aufgebauter Wälder erfordert angepasste Wildbestände. Der BDF bekennt sich zu dem Grundsatz „Wald vor Wild“. Dies bedeutet keinesfalls „Wald ohne Wild“, sondern verdeutlicht den Vorrang: Der Schalenwildbestand muss artenreiche und stabile Mischwälder ermöglichen. Dabei hat sich die Bejagung am Zustand der Waldverjüngung zu orientieren.
Dies bedeutet auch, dass in Verjüngungsbereichen der Jagddruck - zumindest temporär - erhöht wird, dafür kann es dann auch Wildruhezonen geben, in denen die Jagd ruht bzw. nur wenige (Intervall-) Stöberjagden stattfinden.
Novelle BJagdG
In diesem Sinne haben wir auch am 20. August zwei wesentliche Änderungsvorschläge zur Novelle des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) eingebracht:
Hier finden Sie den Referentenentwurf der Novelle BJagdG und die BDF Stellungnahme.