Erstes "Nationales Naturmonument" in Deutschland

Im März 2010 wurde das Bundesnaturschutzgesetz um die Schutzkategorie „Nationale Naturmonumente“ erweitert. So heißt es in § 24 Absatz 4:

„Nationale Naturmonumente sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, die aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, kulturhistorischen oder landeskundlichen Gründen und wegen ihr Seltenheit, Eigenart oder Schönheit von herausragender Bedeutung sind.
Nationale Naturmonumente sind wie Naturschutzgebiete zu schützen.“

Der neue Schutzgebietstypus lehnt sich an Kategorie III der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur (IUCN) an. Bei den Nationalen Naturmonumenten kann es sich demnach um national bedeutsame Naturerscheinungen, aber auch spezielle herausragende geologisch-geomorphologische Erscheinungen oder solche, in denen sich besondere Natur- und Kulturwerte verbinden, handeln.

Voraussetzung ist in jedem Falle eine nationale Bedeutung der Gebiete, ähnlich der von Nationalparken.

Auf Initiative des Forstamtes Stavenhagen hat der Tourismusverband Mecklenburgische Schweiz e.V. am 05.03.2012  die Ausweisung der Ivenacker Eichen als Nationales Naturmonument beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern beantragt.

Die Gründe dafür waren so plausibel, dass die Ivenacker Eichen am 04. August 2016 im Rahmen eines Festaktes durch Minister Dr. Backhaus als erstes Nationales Naturmonument in Deutschland ausgeweisen wurden.

Die fachliche Grundlage für diese Ausweisung lieferte die schon im Jahre 2010 erlassene Schutzwaldverordnung Ivenacker Hudewald. Im Kern der Verordnung steht die Bestimmung, dass der Schutzwald der Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der historischen Waldnutzungsform des Hudewaldes dienen soll. Hierauf basiert  das spezielle  Bewirtschaftungskonzept insbesondere zur Entwicklung von lichten Eichenbeständen mit kurzschäftigen und großkronigen Bäumen. Forstrechtlich bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass die Durchführung der Waldweide ausdrücklich  als zulässige Maßnahme  gilt, um den Schutzzweck zu erreichen.

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